4. Was schützt das Urheberrecht?


Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist grundsätzlich das Werk.

Das Werk muß jedoch noch nicht fertig sein. Auch Skizzen, Entwürfe, Exposés, Vor- und Zwischenstufen von Werken können urheberrechtlich geschützt sein – sofern sie ihrerseits die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen.

Das Werk ist nicht nur als Ganzes geschützt. Auch einzelne Werkteile davon (Fragmente) können urheberrechtlichem Schutz unterliegen - wiederum soweit die Werkteile ihrerseits die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen. Anders gesagt: Wenn Teile eines umfassenden Werkes ihrerseits „kleine Werke“ im Sinne des Urheberrechts sind, sind sie von diesem ebenfalls geschützt.

Der Schutz von Werkteilen gilt theoretisch auch für den Titel des Werks, da er ja ebenfalls ein Teil des Werks ist. Allerdings sind die Titel in der Praxis meist zu kurz und zu wenig individuell, als daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen könnten. Daher hat die Rechtsprechung den urheberrechtlichen Schutz von Titeln gegen die Verletzung durch Dritte bisher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bejaht. Ganz überwiegend wird der rechtliche Schutz eines Titels über das Markenrecht gelöst. Als eine der wenigen Ausnahmen schließen sich Marken- und Urheberrecht an dieser Stelle nicht gegenseitig aus, obwohl es um die gleiche Sache (den Titel) geht, sondern stehen gleichberechtigt nebeneinander.

5. Was schützt das Urheberrecht nicht?


Das deutsche Urheberrecht schützt nur das konkrete Werk selbst. Nicht geschützt ist daher z. B. die Methode, mit der das Werk geschaffen wurde, die Technik, die dabei zur Anwendung gelangte, oder der Stil, in dem das Werk gehalten ist. Das bedeutet: Malt ein Künstler ein Bild, sind die dabei angewandte Maltechnik, Pinselführung und der Stil als solche nicht geschützt, wohl aber das konkrete Arbeitsergebnis, das unter Anwendung dieser Maltechnik und Pinselführung entstanden ist und daher einen bestimmten Stil aufweist.

Auch die bloße Idee ist nach deutschem Urheberrecht regelmäßig nicht geschützt. Das hat mehrere Gründe. Grundsätzlich gilt: Da die Freiheit der abstrakten Gedanken und Ideen Grundlage des geistigen Schaffens der Menschheit und damit Grundvoraussetzung für Kreativität und Fortschritt sind, soll im Interesse des Allgemeinwohls insoweit jegliche (urheber-)rechtliche Monopolisierung zugunsten Einzelner unterbleiben. Abgesehen von solch allgemeingültigen Erwägungen erfüllt die bloße Idee aber auch regelmäßig nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz. Die beiden „Killer-Kriterien“ sind dabei die notwendige Individualität (auch Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe genannt) und die sog. wahrnehmbare Formgestaltung. Denn häufig genug ist die Idee zunächst nur ein ungestalteter „Gedankensplitter“, dem es noch an hinreichend konkreter Ausformung und Individualität fehlt. 

Dieser Artikel wurde freundlich zur Verfügung gestellt von:

Rechtsanwalt Sören Erdmann
Kanzlei Erdmann Zacharias-Langhans

Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht
http://www.erdmann-zacharias.de
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Sicherung von Urheberwerken durch notarielle Hinterlegung.
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