1. Was ist das Urheberrecht?


Das Urheberrecht ist in Deutschland vor allem im sog. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberechtsgesetz) geregelt, das 1965 in Kraft trat. Darin enthalten sind alle wesentlichen Regelungen zur Rechtsstellung des Urhebers, so vor allem zu seinen unveräußerlichen (Urheber-) Persönlichkeitsrechten, den Verwertungsund Nutzungsrechten, den verschiedenen Werkarten, den Schranken und der Dauer des Urheberrechts und natürlich zu den Ansprüchen des Urhebers bei Rechtsverletzungen.

Das Urheberrecht des Urhebers im engeren Sinne hat zwei eng miteinander verflochtene und daher untrennbare Seiten, nämlich eine ideelle und eine materielle:

Die ideelle Seite ist das sog. (Urheber-)Persönlichkeitsrecht, das den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk schützt. Hierzu zählt z. B. das in der Praxis häufig relevante Recht auf Anerkennung der Urheberschaft („Nennungsrecht“) sowie der Schutz vor einer Entstellung des Werks.

Die materielle Seite ist vermögensrechtlicher Natur und betrifft vor allem die kommerzialisierbaren Verwertungs- und Nutzungsrechte, die dem Urheber sein Einkommen sichern. Das deutsche Urheberrecht bringt insoweit klar zum Ausdruck, daß es auch und insbesondere der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werks dient.

2. Wann und wie entsteht das Urheberrecht?


Nach deutschem Urheberrecht entsteht der Urheberrechtsschutz im Zeitpunkt der Schöpfung, also durch den Gestaltungsakt selbst (sog. Realakt). Einer formellen Anmeldung oder Registrierung bei einer staatlichen Behörde bedarf es daher nicht, anders als z. B. bei der eingetragenen Marke oder dem registrierten Geschmacksmuster.

Das hat zwar Vorteile, aber auch Nachteile:

Der Vorteil liegt auf der Hand: Da keine komplizierten Formulare ausgefüllt werden müssen, keine Registrierungsgebühren anfallen und auch keine langwierigen behördlichen Bearbeitungszeiten entstehen, ist die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes – jedenfalls insoweit – vergleichsweise einfach, schnell und billig.

Der Nachteil ist jedoch: Da es keine offizielle Dokumentation in einem einheitlichen Register und keine staatliche Urkunde gibt, auf der das Werk, sein Urheber und der Zeitpunkt der Schöpfung vermerkt ist, kann der Urheber in Konfliktfällen häufig eher schlecht als recht nachweisen, daß sein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, daß er auch wirklich der Urheber ist, und vor allem: Seit wann der Urheberrechtsschutz besteht. Letzteres spielt insbesondere eine Rolle, wenn der Urheber dagegen vorgehen will, daß eine anderer sein Werk kopiert hat. Denn der Urheber muß natürlich beweisen können, daß sein Werk zuerst da war. Kann er das nicht, verliert er den Rechtsstreit.

3. Wie kann ich mein Urheberrecht beweisen?


Zum Beweis des Urheberrechts haben sich vermeintlich schlaue Köpfe den am Ende leider doch nicht so brillanten Trick ausgedacht, das Werk (z. B. Farbausdrucke) in einen Umschlag zu stecken und per Einschreiben an sich selbst zu schicken. Soweit ersichtlich, hat dies jedenfalls bei deutschen Gerichten nur wenig Eindruck hinterlassen und ist daher als Beweis eher untauglich. Denn der Urheber müßte dann ja immer noch bezeugen, daß in dem Umschlag auch wirklich sein fragliches Werk enthalten war (und nicht irgend etwas anderes). Dafür müßte er als Zeuge vor Gericht aussagen können. Das kann er jedoch grundsätzlich nicht, da er im Gerichtsverfahren Partei ist und eine Partei nicht zugleich Zeuge sein kann. Besser ist daher auf jeden Fall die Hinterlegung bei spezialisierten Dienstleistern, die eng mit Notaren zusammenarbeiten.



Dieser Artikel wurde freundlich zur Verfügung gestellt von:

Rechtsanwalt Sören Erdmann
Kanzlei Erdmann Zacharias-Langhans

Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht
www.erdmann-zacharias.de
Priormart AG
Sicherung von Urheberwerken durch notarielle Hinterlegung.
Seit 2006.